Allgemeine Mandatsbedingungen der Anwaltskanzlei Fürst                                            (Stand: 01/2013)


Die Anwaltskanzlei Fürst (Rechtsanwalt Markus Fürst) – nachfolgend „Kanzlei“ genannt – bearbeitet die von ihr übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:

 

Hinweis:       

Allein aus Gründen der Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt; gleichwohl ist z.B. Mandant i.S.d. Mandatsbedingungen geschlechtsneutral zu verstehen und erfasst gleichermaßen Mandantinnen und Mandanten.



I. Anwendungsbereich und Einbeziehung der Mandatsbedingungen


(1)

Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Kanzlei an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der Kanzlei mit dem Mandanten.

(2)

Der Mandat erkennt die Allgemeinen Mandatsbedingungen für alle der Kanzlei erteilten Aufträge an und bestätigt die Kenntnisnahme dieser Bedingungen.

(3)

Zwischen Kanzlei und Mandant getroffene Individualvereinbarungen gehen diesen allgemeinen Mandatsbedingungen vor.

(4)

Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, sofern und soweit dies ausdrücklich schriftlich zwischen Kanzlei und Mandant vereinbart wurde.

(5)

Bei Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Bei bestehenden Mandatsverhältnissen gilt dies nur dann, wenn der Mandant nicht widerspricht. Die Kanzlei ist verpflichtet, den Mandant über Änderungen zu informieren und ihn auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.



II. Das Mandatsverhältnis


1. Gegenstand des Mandats

 

Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Leistung, kein bestimmter Erfolg.

 

2. Umfang der rechtlichen Beratung und Vertretung

 

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang. Die Rechtsberatung und -vertretung der Kanzlei bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist die Kanzlei hierauf rechtzeitig hin. Es obliegt dem Mandanten, steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen durch fachkundige Dritte (z.B. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) prüfen zu lassen.

 

3. Hinzuziehung fachkundiger Dritter

 

Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. Soweit hierdurch Zusatzkosten entstehen, bedarf die Hinzuziehung Dritter der vorherigen Zustimmung der Mandanten.


4. Leistungsänderungen und Vertragsanpassung

 

(1)

Die Kanzlei ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern der Kanzlei dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die Kanzlei mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

(2)

Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Kanzlei oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt die Kanzlei in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.

 

5. Ablehnung eines Mandats / Interessenkollisionen


(1)

Die Kanzlei behält sich vor, Ersuchen um Rechtsberatung abzulehnen bzw. nicht zu beantworten, wenn der Nachfragende seine Kontaktdaten nicht mitteilt. In der Beratungsanfrage sind zum Zwecke der Prüfung einer Interessenskollision möglichst Name und Anschrift des Gegners mitzuteilen.

(2)

Sollte eine Interessenskollision bestehen, muss das Mandat aus gesetzlichen Gründen abgelehnt werden.

(3)

Die Ablehnung des Mandats auch in anderen Fällen bedarf keiner Begründung durch die Kanzlei.



III. Pflichten der Kanzlei


1. Rechtliche Prüfung


Die Kanzlei ist zur sorgfältigen Mandatsführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und den weiteren berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte verpflichtet. Sie unterrichtet den Mandant angemessen im jeweils beauftragten Umfang über den Sachstand und das Ergebnis der Bearbeitung.


2. Verschwiegenheit


(1)

Die Kanzlei ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihr im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird.

(2)

Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

(3)

Der Kanzlei steht in diesem Zusammenhang auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich die Kanzlei gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.


3. Verwahrung von Geldern


Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziffer VI.2 Absatz 2 dieser Mandatsbedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.


 

IV. Pflichten und Obliegenheiten des Mandanten

 

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Pflichten und Obliegenheiten:


1. Informationserteilung


(1)

Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form und rechtzeitig übermitteln.

(2)

Die Kanzlei darf den Angaben des Mandanten stets glauben und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen. Bei der Bearbeitung der Anfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Für Beratungsfehler wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, die Kanzlei handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Kanzlei wird Unklarheiten in der Sachverhaltsdarstellung ggfls. durch Rückfrage beim Mandanten zu klären versuchen.

 

2. Kontakt mit der Gegenseite


Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

 

3. Mitwirkungspflicht


Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen, da es infolgedessen zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten auf Seiten des Mandanten führen können.


4. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Kanzlei


Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.



V. Vergütung


1. Abrechnung des Mandats


Die Abrechnung des Mandates bzw. der Dauerberatung erfolgt entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach individueller Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 RVG.


2. Fälligkeit der Vergütung / Verrechnung eingehender Zahlungen

 

(1)

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Kanzlei fünf (5) Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar.

(2)

Die Kanzlei ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Mandanten eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden bzw. offene Honorarforderungen, auch in anderen Angelegenheiten, anzurechnen und wird den Mandanten über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Kanzlei berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3)

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Kanzlei über den Betrag verfügen kann.


3. Niedrigere Vergütung


In gerichtlichen Angelegenheiten darf die Kanzlei keine niedrigere Vergütung als die gesetzliche vereinbaren. In außergerichtlichen Angelegenheiten darf die Kanzlei gemäß § 4 Abs. 2 RVG Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind.


4. Vergütungsvereinbarung


Soweit eine individuelle Vergütungsvereinbarung im Einzelfall nicht oder nicht wirksam getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung der Kanzlei nach dem RVG.


5. Abrechnung nach Gegenstandswert


Die Abrechnung nach dem RVG richtet sich nach dem Gegenstandswert des Mandates.


6. Vereinbarte Stundenzahl

 

(1)

Das Mandat wird bei individueller Vergütungsvereinbarung in dem Umfang, in dem es für die Wahrung der Rechtsposition des Mandanten erforderlich ist oder den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durfte, zu dem vereinbarten Stundensatz auch dann weitergeführt, wenn die vereinbarte Stundenzahl überschritten wurde und das Einverständnis für die Überschreitung noch nicht eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn ein ausdrücklicher Widerspruch des Mandanten gegen die Fortführung besteht. In diesem Fall ist nur die Zeit weiter von der Vereinbarung gedeckt, die die Kanzlei benötigt, um ihren Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten nachzukommen.

(2)

Die Kanzlei wird den Mandant über das Erreichen der vereinbarten Stundenzahl unverzüglich in Kenntnis setzen.


7. Zeitnachweis / Zeiterfassung

 

(1)

Besteht eine individuelle Vergütungsvereinbarung, führt die Kanzlei über ihren Zeitaufwand für die Durchführung des Mandates Zeitaufzeichnungen.

(2)

Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten, gilt der in der Kostennote zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt.

(3)

Der Mandant kann jederzeit Einsicht in von der Kanzlei angefertigten Zeitaufzeichnungen verlangen.

(4)

Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt.


8. Vorschüsse


(1)

Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, sowohl einen angemessenen Vorschuss als auch die vollständige Vergütung der Kanzlei zu bezahlen.

(2)

Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen eine fremde Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte bestehen. Ist der Mandant selbst rechtsschutzversichert, hat er den Vorschuss nur zu zahlen, wenn dieser nicht in angemessener Zeit vom Rechtsschutzversicherer erlangt werden kann.


9. Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen

 

Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, eine Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei an diese mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Gegner mitzuteilen.



VI. Kommunikation zwischen Kanzlei und Mandant

 

1. Unterrichtung des Mandanten per Telefax

 

(1)

Soweit der Mandant der Kanzlei einen Telefaxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen über diesen Telefaxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet.

(2)

Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Telefaxgerät nur unregelmäßig auf Telefaxeingänge überprüft wird oder Telefaxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

 

2. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

 

(1)

Soweit der Mandant der Kanzlei eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziffer VII.1 Absatz 2 dieser Mandatsbedingungen entsprechend.

(2)

Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Kanzlei mit.



VII. Datenschutz


(1)

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Kanzlei ist für die Bearbeitung des Mandats unerlässlich. Die Kanzlei wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

(2)

Der Mandant erklärt mit der Zustimmung zur Geltung dieser Mandatsbedingungen auch ausdrücklich seine Zustimmung gemäß § 4a BDSG zur Erfassung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten im Rahmen der Mandatsbearbeitung.


 

VIII. Aktenaufbewahrung, Versendungsrisiko

 

(1)

Nach § 50 BRAO endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, fünf Jahre nach Beendigung des Mandates. Die Rechtsanwälte schulden keine längere Aufbewahrung.

(2)

Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn die Kanzlei den

Mandant aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3)

Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

(4)

Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.



IX. Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe


(1)

Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

(2)

Honorarrechnungen können auf Wunsch direkt an eine bestehende Rechtsschutzversicherung gerichtet werden. Für die erforderliche Deckungszusage hat der Mandant, der unabhängig hiervon Kostenschuldner bleibt, selbst Sorge zu tragen.

(3)

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die anwaltlichen Gebühren nicht mehr vollständig von der Staatskasse getragen werden. Soweit der Mandant aus diesem Grunde Gebühren selbst zu tragen hat, wird der Mandant hierauf individuell festzulegende monatliche Raten zahlen. Der Mandant ist darauf hingewiesen worden, dass er im Falle der Prozesskostenhilfe zu seinen Gunsten und im Falle einer späteren Überprüfung dieser Bewilligung selbst dafür verantwortlich ist, dem Gericht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.



X. Beendigung des Mandats, Abrechnung bei Kündigung


(1)

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Mandant das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen.

(2)

Das Kündigungsrecht steht auch der Kanzlei zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, dass das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

(3)

Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.



XI. Leistungs- und Erfüllungsort, Aufrechnung

 

(1)

Leistungs- und Erfüllungsort des Mandatsverhältnisses ist Penzberg.

(2)

Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


 

XII. salvatorische Klausel

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden.